Satzung
admin am 22. Januar, 2007Satzung
Stand 01.12.2020
§ 1
Der Verein führt den Namen „Hong Yong Kwan“ (e.V.). Er hat seinen Sitz in Heigenbrücken und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§ 3
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Abhaltungen von geordneten Sport- und Trainingsveranstaltungen für Taekwondo und ggf. auch anderer Kampfkünste.
b) Teilnahme an Wettkämpfen und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich des Taekwondo und ggf. anderer Kampfkünste.
c) Beschaffung, Instandhaltung und Instandsetzung der benötigten Sportgeräte.
d) Durchführung von Versammlungen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen in den o.g. genannten Bereichen.
e) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Kampfrichtern, und Trainern.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für die ehrenamtliche Tätigkeit können die Mitglieder des Gesamtvorstandes eine jährliche Vergütung bis zur maximalen Höhe der Ehrenamtspauschale erhalten.
5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
2) Es gibt „Aktive Mitglieder“ und „Fördermitglieder“. Fördermitglieder zahlen den ermäßigten Beitrag, und unterscheiden sich ausschließlich dadurch, dass sie nicht an den sportlichen Aktivitäten teilnehmen und mindestens 18 Jahre alt sein müssen.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Geschäftsführenden Vorstand gegenüber jeweils zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres schriftlich zu erklärende Austritt ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Jahr.
4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, dem Ansehen des Vereins und Taekwondo in der Öffentlichkeit schadet oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands ist innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Gesamtvorstandes zulässig. Dieser entscheidet alsdann auf der nächsten ordentlichen Vorstandssitzung endgültig über den Ausschluss, sofern vorher keine außerordentliche Vorstandssitzung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Geschäftsführende Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
5) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztendlich über den Ausschluss entschieden hat.
6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand unter den in 4) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 100,00 und/oder durch Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchem der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist nicht anfechtbar.
7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane sind:
1) der Geschäftsführende Vorstand (GFV)
2) der Gesamtvorstand (GV)
3) die Mitgliederversammlung (MV)
§ 6
Der Geschäftsführende Vorstand (GFV) besteht aus dem
Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten
und dem Vizepräsident Finanzen.
Bei Abstimmungen im Geschäftsführenden Vorstand hat der Präsident bei Stimmengleichheit zwei Stimmen, die anderen Mitglieder des GFV haben je eine Stimme. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch:
1. den Präsidenten allein
2. zwei Vizepräsidenten
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die Vizepräsidenten nur bei Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung berechtigt sind.
Der Geschäftsführende Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten GFV im Amt. Mehrere Ämter im GFV können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des GFV vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Gesamtvorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied des GFV hinzuzuwählen. Der GFV führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der GFV zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,-€ für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
Der GFV bestimmt die notwendigen Ressorts (z.B. Schriftführer und Pressereferent, Prüfungsreferent, Jugendreferent etc.) je nach Bedarf.
§ 7
Der Gesamtvorstand (GV) setzt sich aus dem Geschäftsführenden Vorstand, den Ressortleitern und den Abteilungsleitern mit bis zu zwei Stellvertretern zusammen. Die Ressortleiter werden von der MV für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Ressortleiter im Amt. Die MV kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, oder auf Antrag des Präsidenten oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des GFV einberufen. Bei Abstimmungen im GV hat der Präsident bei Stimmengleichheit zwei Stimmen, die anderen Mitglieder des GV haben jeweils eine Stimme. Der GV entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über Satzungsänderungen. Das Gesamtvorstandstreffen kann virtuell stattfinden.
Die Aufgaben des GV ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die MV weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) soll einmal im Kalenderjahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim GFV beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den GFV.
Mit der Einberufung von ordentlichen Mitgliederversammlungen ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung und Wahl des Gesamtvorstandes und der Ressortleiter sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, bei unter 16 Jährigen der gesetzliche Vertreter, allerdings gilt hier, dass der bzw. die gesetzlichen Vertreter auch bei mehreren nicht stimmberechtigten Kindern nur eine Stimme haben. Eine Übertragung des Wahl- oder Stimmrechts ist nicht möglich.
Wählbar für den GV, außer für das Amt des Präsidenten sind nur Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Präsident muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die MV entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Ãœber die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des GV zu unterzeichnen.
§ 9
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages und ggf. der Aufnahmegebühr verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt der GFV. Über sonstige von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen beschließt die MV.
§ 11
Der Gesamtvorstand kann im Bedarfsfall Ordnungen zur Regelungen interner Angelegenheiten erlassen.
§ 12
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen MV beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere MV einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bayerische Taekwondo Union e.V. oder für den Fall deren Ablehnung je hälftig an die Gemeinden Heigenbrücken und Heimbuchenthal die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden haben.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 13
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen auf der Internetseite des Vereins www.hong-yong.de.
§ 14
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Der Verein haftet für Schäden, die dem Mitglied im erwähnten Rahmen widerfahren, nur nach den Bedingungen der Sportunfallversicherung des BLSV, unter der Voraussetzung, dass der laufende Mitgliedsbeitrag entrichtet ist.
Für Schäden, die einem Mitglied im Rahmen des vom Verein angesetzten Sport- und Spielbetriebs durch ein Nichtmitglied widerfahren, haftet dieser Dritte, nicht der Verein.
Für Schäden am Eigentum des Vereins oder an den vom Verein benutzten Einrichtungen, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied. Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
Der Verein übernimmt keine Haftung oder Aufsichtspflicht für den Nachhauseweg von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nach dem Training und nach anderen vom Verein organisierten oder durchgeführten Veranstaltungen. Die Aufsichtspflicht haben die Erziehungsberechtigten ab Verlassen der Sporthalle oder ab Erreichen des Ausgangsortes.
§ 15
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.10.97 beschlossen.
Die Satzung wurde um § 14 ergänzt. In § 8 Absatz 3 wird die Wahlperiode für die Kassenprüfer von einem auf zwei Jahre erhöht, zusätzlich wird in Absatz 4 festgelegt, daß der bzw. die gesetzlichen Vertreter auch bei mehreren nicht stimmberechtigten Kindern nur eine Stimme haben. Der Gesamtvorstand hat die Änderungen einstimmig in der GV Sitzung am 27.02.1999 beschlossen.
Am 21.05.2001 beschließt der Geschäftsführende Vorstand in seiner Sitzung in § 7 Absatz 1 den Halbsatz: „und den Abteilungsleitern mit bis zu zwei Stellvertretern“. einzufügen
Ab 01.12.2020 wurde die Satzung durch Umlaufbeschluss des GV angepasst: